Vereinsstatuten

§1. Name und Sitz des Vereins
Der Verein führt den Namen „Beach Volley Faistenau“ und hat seinen Sitz in Faistenau.

§ 2. Zweck des Vereins
Die Vereinstätigkeit ist gemeinnützig im Sinne der Bundesabgabenordnung und nicht auf Gewinn
ausgerichtet. Der Verein will den Vereinszweck frei von politischen und weltanschaulichen Einflüssen
erfüllen. Er bekennt sich vorbehaltlos zu einem demokratischen Österreich. Der Verein
bezweckt die körperliche und geistige Ertüchtigung seiner Mitglieder.
Zur Erreichung des Vereinszwecks dienen folgende ideellen Mittel:
a) Betreuung und Förderung seiner Mitglieder nach den Gesichtspunkten einer modernen Leibeserziehung
und des Sports, insbesondere in der Sportart Beachvolleyball.
b) Veranstaltungen zur Werbung von Mitgliedern und Pflege der Geselligkeit.

§ 3. Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes
Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch:
a) Mitgliedsbeiträge
b) Spenden, Subventionen, Vermächtnisse und sonstige Zuwendungen (Sponsoreinnahmen)
c) Erträge aus geselligen Veranstaltungen (Vereinsmeisterschaft, Sonnwendfeier . . .)

§ 4. Mittelverwendung
Die Mittel des Vereins dürfen nur für die in den Statuten angeführten Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder des Vereins dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine
sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten. Bei Ausscheiden aus dem Verein und
bei Auflösung des Vereins dürfen die Mitglieder nicht mehr als den eingezahlten Kapitalanteil und
den gemeinsamen Wert ihrer Sacheinlage erhalten. Es darf keine Person durch dem Verein zweckfremde
Verwaltungsauslagen oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Bei Auflösung, Aufhebung oder bei Wegfall des bisherigen Vereinszweckes ist das Vereinsvermögen
vom Empfänger für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke im Sinne der §§ 34 ff.
BAO zu verwenden.

§ 5. Bildung des Vereins
Der Verein wird durch die Aufnahme von Mitgliedern gebildet und erneuert. Um die Mitgliedschaft
können sich alle Personen beiderlei Geschlechts bewerben.

§ 6. Arten der Mitgliedschaft
Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche und außerordentliche Mitglieder.
Ordentliche Mitglieder sind solche, die innerhalb des Vereins entweder Sport ausüben oder eine
Funktion bekleiden. Das aktive und passive Wahlrecht steht den ordentlichen Mitgliedern zu, die
das 16. Lebensjahr vollendet haben.
Außerordentliche Mitglieder sind Minderjährige unter 16 Jahren und Kinder (mit ermäßigtem Beitrag)
und Personen, welche die Vereinstätigkeit durch die Zahlung eines erhöhten Mitgliedsbeitrags
fördern.

§ 7. Erwerb der Mitgliedschaft
Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand.
Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
Jedes Mitglied erhält zum Nachweis seiner Mitgliedschaft einen Ausweis oder Abzeichen. Diese
sind bei Beendigung der Mitgliedschaft an den Vorstand zurückzugeben.

§ 8. Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen
des Vereins zu beanspruchen. Jedes Mitglied hat bei Abstimmungen nur eine Stimme.
Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen,
wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereines geschädigt werden könnte. Die Mitglieder
haben die Satzungen und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die ordentlichen
und außerordentlichen Mitglieder sind zur Zahlung der Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträge verpflichtet.

§ 9. Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, durch freiwilligen Austritt und durch Ausschluss bzw. Vereinsauflösung.
Der freiwillige Austritt kann nur mit Ende jedes Kalenderjahres erfolgen. Die Abmeldung
muss bis 1. November schriftlich beim Vereinsvorstand eintreffen. Die Pflicht zur Bezahlung
des Mitgliedsbeitrags erlischt erst mit Wirksamkeit des Austritts.
Der Vorstand ist berechtigt, Mitglieder, welche den Vereinszweck verletzen, die Interessen des Vereins
schädigen oder der Beitragsleistung nicht nachkommen, aus dem Verein auszuschließen. Dieser
Beschluss wird mit einfacher Mehrheit gefasst und ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.
Ausgetretene bzw. ausgeschlossene Mitglieder können dem Verein gegenüber keine Ansprüche irgendwelcher Art stellen. Sie verlieren alle aus dem Vereinsleben erworbenen Rechte, sind jedoch
verpflichtet, die zum Zeitpunkt des Austrittes bestehenden Verbindlichkeiten voll zu erfüllen.

§ 10. Organe des Vereins
Organe des Vereins sind die Hauptversammlung (Generalversammlung), der Vorstand, die Rechnungsprüfer (Kassaprüfer) und das Schiedsgericht.

§ 11. Die Hauptversammlung
Mindestens alle 2 Jahre hat der Vorstand eine ordentliche Hauptversammlung einzuberufen. Die Tagesordnung
ist jedem Mitglied 14 Tage vorher schriftlich bekanntzugeben.
Eine außerordentliche Hauptversammlung hat auf Beschluss des Vorstandes oder der ordentlichen
Hauptversammlung auf begründeten Antrag von mindestens einem Drittel der Mitglieder oder auf
Verlangen der Rechnungsprüfer innerhalb von vier Wochen stattzufinden.
Jede Hauptversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder anwesend
sind. Ist diese Anzahl nicht erschienen, so finde