Vereinsstatuten

§1. Name und Sitz des Vereins
Der Verein führt den Namen „Beach Volley Faistenau“ und hat seinen Sitz in Faistenau.

§ 2. Zweck des Vereins
Die Vereinstätigkeit ist gemeinnützig im Sinne der Bundesabgabenordnung und nicht auf Gewinn
ausgerichtet. Der Verein will den Vereinszweck frei von politischen und weltanschaulichen Einflüssen
erfüllen. Er bekennt sich vorbehaltlos zu einem demokratischen Österreich. Der Verein
bezweckt die körperliche und geistige Ertüchtigung seiner Mitglieder.
Zur Erreichung des Vereinszwecks dienen folgende ideellen Mittel:
a) Betreuung und Förderung seiner Mitglieder nach den Gesichtspunkten einer modernen Leibeserziehung
und des Sports, insbesondere in der Sportart Beachvolleyball.
b) Veranstaltungen zur Werbung von Mitgliedern und Pflege der Geselligkeit.

§ 3. Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes
Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch:
a) Mitgliedsbeiträge
b) Spenden, Subventionen, Vermächtnisse und sonstige Zuwendungen (Sponsoreinnahmen)
c) Erträge aus geselligen Veranstaltungen (Vereinsmeisterschaft, Sonnwendfeier . . .)

§ 4. Mittelverwendung
Die Mittel des Vereins dürfen nur für die in den Statuten angeführten Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder des Vereins dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine
sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten. Bei Ausscheiden aus dem Verein und
bei Auflösung des Vereins dürfen die Mitglieder nicht mehr als den eingezahlten Kapitalanteil und
den gemeinsamen Wert ihrer Sacheinlage erhalten. Es darf keine Person durch dem Verein zweckfremde
Verwaltungsauslagen oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Bei Auflösung, Aufhebung oder bei Wegfall des bisherigen Vereinszweckes ist das Vereinsvermögen
vom Empfänger für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke im Sinne der §§ 34 ff.
BAO zu verwenden.

§ 5. Bildung des Vereins
Der Verein wird durch die Aufnahme von Mitgliedern gebildet und erneuert. Um die Mitgliedschaft
können sich alle Personen beiderlei Geschlechts bewerben.

§ 6. Arten der Mitgliedschaft
Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche und außerordentliche Mitglieder.
Ordentliche Mitglieder sind solche, die innerhalb des Vereins entweder Sport ausüben oder eine
Funktion bekleiden. Das aktive und passive Wahlrecht steht den ordentlichen Mitgliedern zu, die
das 16. Lebensjahr vollendet haben.
Außerordentliche Mitglieder sind Minderjährige unter 16 Jahren und Kinder (mit ermäßigtem Beitrag)
und Personen, welche die Vereinstätigkeit durch die Zahlung eines erhöhten Mitgliedsbeitrags
fördern.

§ 7. Erwerb der Mitgliedschaft
Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand.
Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
Jedes Mitglied erhält zum Nachweis seiner Mitgliedschaft einen Ausweis oder Abzeichen. Diese
sind bei Beendigung der Mitgliedschaft an den Vorstand zurückzugeben.

§ 8. Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen
des Vereins zu beanspruchen. Jedes Mitglied hat bei Abstimmungen nur eine Stimme.
Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen,
wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereines geschädigt werden könnte. Die Mitglieder
haben die Satzungen und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die ordentlichen
und außerordentlichen Mitglieder sind zur Zahlung der Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträge verpflichtet.

§ 9. Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, durch freiwilligen Austritt und durch Ausschluss bzw. Vereinsauflösung.
Der freiwillige Austritt kann nur mit Ende jedes Kalenderjahres erfolgen. Die Abmeldung
muss bis 1. November schriftlich beim Vereinsvorstand eintreffen. Die Pflicht zur Bezahlung
des Mitgliedsbeitrags erlischt erst mit Wirksamkeit des Austritts.
Der Vorstand ist berechtigt, Mitglieder, welche den Vereinszweck verletzen, die Interessen des Vereins
schädigen oder der Beitragsleistung nicht nachkommen, aus dem Verein auszuschließen. Dieser
Beschluss wird mit einfacher Mehrheit gefasst und ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.
Ausgetretene bzw. ausgeschlossene Mitglieder können dem Verein gegenüber keine Ansprüche irgendwelcher Art stellen. Sie verlieren alle aus dem Vereinsleben erworbenen Rechte, sind jedoch
verpflichtet, die zum Zeitpunkt des Austrittes bestehenden Verbindlichkeiten voll zu erfüllen.

§ 10. Organe des Vereins
Organe des Vereins sind die Hauptversammlung (Generalversammlung), der Vorstand, die Rechnungsprüfer (Kassaprüfer) und das Schiedsgericht.

§ 11. Die Hauptversammlung
Mindestens alle 2 Jahre hat der Vorstand eine ordentliche Hauptversammlung einzuberufen. Die Tagesordnung
ist jedem Mitglied 14 Tage vorher schriftlich bekanntzugeben.
Eine außerordentliche Hauptversammlung hat auf Beschluss des Vorstandes oder der ordentlichen
Hauptversammlung auf begründeten Antrag von mindestens einem Drittel der Mitglieder oder auf
Verlangen der Rechnungsprüfer innerhalb von vier Wochen stattzufinden.
Jede Hauptversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder anwesend
sind. Ist diese Anzahl nicht erschienen, so findet eine halbe Stunde später am gleichen Ort eine
Hauptversammlung statt, die ohne Rücksicht auf die Anzahl der beteiligten Mitglieder beschlussfähig
ist.
Den Vorsitz in der Hauptversammlung führt der Obmann/die Obfrau, bei deren Verhinderung
sein(e) StellvertreterIn.
Alle Wahlen und Beschlüsse der Hauptversammlung erfolgen mit einfacher Stimmenmehrheit. Ein
Wahlvorschlag gilt bei Stimmengleichheit als abgelehnt. Bei Beschlüssen gibt bei Stimmengleichheit
die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Beschlüsse, mit denen die Satzungen geändert
oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen einer qualifizierten Mehrheit von zwei Drittel der
abgegebenen Stimmen.

§ 12. Aufgaben der Hauptversammlung
Der Hauptversammlung sind besonders vorbehalten:
1. Feststellung der Beschlussfähigkeit
2. Genehmigung von Protokollen der früheren Hauptversammlung
3. Entgegennahme von Berichten der Vorstandsmitglieder
4. Entgegennahme des Kassenberichts
5. Entgegennahme des Berichts der Rechnungsprüfer
6. Abstimmung über die Berichte und Erteilung der Entlastung
7. Wahl des Vorstandes und der Rechnungsprüfer
8. Festsetzung der Aufnahme- und Mitgliedsgebühren
9. Beschluss des Voranschlages und der Anträge
10. Ehrungen
11. Satzungsänderungen, Auflösung
12. Sonstige Angelegenheiten, Allfälliges

§ 13. Der Vereinsvorstand
Der Vorstand besteht aus:
a) dem Obmann/der Obfrau und seinem/ihrem StellvertreterIn
b) dem Schriftführer/der Schriftführerin und deren StellvertreterIn
c) dem Kassier/der Kassierin und deren StellvertreterIn
Die Funktionsdauer des Vorstandes beträgt 4 Jahre; auf jeden Fall währt sie bis zur Wahl des neuen
Vorstandes. Ausgeschiedene Vorstandsmitglieder sind wieder wählbar. Der Vorstand ist bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Vorstandsmitglieder beschlussfähig. Der Vorstand wird vom
Obmann/von der Obfrau, bei dessen Verhinderung durch seinen/ihren Stellvertreter einberufen. Der
Vorstand entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit ist die Stimme des
Obmanns/der Obfrau ausschlaggebend. Die Hauptversammlung kann den gesamten Vorstand oder
einzelne Mitglieder jederzeit ihres Amtes entheben. Die Mitglieder des Vorstandes können ihren
Rücktritt jederzeit schriftlich dem Vorstand gegenüber, bzw. bei Rücktritt des gesamten Vorstandes
gegenüber der Hauptversammlung erklären. Bei Rücktritt des Obmannes/der Obfrau leitet bis zur
nächsten Generalversammlung der Stellvertreter/die Stellvertreterin den Verein.

§ 14. Aufgaben der Vorstandsmitglieder
Der Obmann/die Obfrau vertritt den Verein nach innen und außen, gegenüber Behörden und dritten
Personen. Er/sie beruft die Sitzungen und Versammlungen ein und führt dabei jeweils den Vorsitz.
Er/sie vollzieht die Beschlüsse der Sitzungen und Versammlungen. Der Schriftführer/die Schriftführerin
führt bei Sitzungen und Versammlungen das Protokoll. Er/sie verfasst alle Schriftstücke und
Dokumente und besorgt das Vereinsarchiv.
Der Kassier/die Kassierin besorgt das Inkasso der Beiträge und sonstigen Einnahmen sowie die
Auszahlungen. Er/sie hat über das Finanzwesen ein Kassabuch und ein Mitgliederverzeichnis zu
führen. Er/sie ist für eine ordentliche Finanzgebarung verantwortlich. Im Verhinderungsfall werden
die jeweiligen Aufgaben von den Stellvertretern übernommen.

§ 15. Aufgaben des Vorstandes
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Ihm kommen die Aufgaben zu, die nicht durch die
Satzung anderen Vereinsorganen zugewiesen sind. Insbesondere umfasst der Aufgabenbereich des
Vorstandes folgende Agenden:
a) Verwaltung des Vereinsvermögens
b) Die Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern
c) Die Vorlage der Berichte und Anträge zur Hauptversammlung
d) die Durchführung der Hauptversammlungsbeschlüsse
e) Die Erstellung des Voranschlages und des Rechnungsabschlusses
f) Über die Sitzungen des Vorstandes sind Niederschriften (zumindest Beschlussprotokolle) zu führen.
g) Bekanntmachungen und Schriftverkehr des Vereins müssen vom Obmann/der Obfrau und dem
Schriftführer/der Schriftführerin unterzeichnet werden.
In Kassaangelegenheiten hat anstelle des Schriftführers/der Schriftführerin der Kassier/die Kassierin
zu unterfertigen.

§ 16. Die Rechnungsprüfer (Kassaprüfer)
Von der Hauptversammlung müssen die 3 Kassaprüfer gewählt werden, die nicht dem Vorstand angehören
dürfen. Sie haben die Pflicht, die Finanzverwaltung des Vereins zu überwachen, Kassaprüfungen
durchzuführen und den Rechnungsabschluss zu überprüfen. Sie haben der Hauptversammlung vom Ergebnis der Überprüfung zu berichten. Bei den Prüfungen haben mindestens zwei Kassaprüfer
anwesend zu sein.
Eine Wiederwahl für eine zweite Funktionsperiode ist möglich. Die Bestimmungen hinsichtlich der
Enthebung und des Rücktritts der Vorstandsmitglieder gelten sinngemäß auch für die Rechnungsprüfer.

§ 17. Das Schiedsgericht
In allen Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis – sowohl zwischen dem Vorstand und einzelnen
Mitgliedern, als auch zwischen den Mitgliedern untereinander – entscheidet das Schiedsgericht.
Das Schiedsgericht wird gebildet, indem jeder Streitteil ein Vereinsmitglied zum Schiedsrichter
wählt. Die beiden Schiedsrichter wählen ein drittes, nicht an der Sache beteiligtes Vereinsmitglied
zum/zur Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Sollte über die Person des/der Vorsitzenden keine Einigung
erzielt werden, so entscheidet das Los.
Das Schiedsgericht entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen mit Stimmenmehrheit. Über die
Verhandlung ist ein Protokoll zu führen, das von allen Mitgliedern des Schiedsgerichts zu unterfertigen
ist. Gegen die Beschlüsse kann innerhalb von vier Wochen eine Beschwerde beim Landesverband
eingebracht werden, dessen Entscheidung für beide Teile bindend ist.

§ 18. Freiwillige Auflösung des Vereins
Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Hauptversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
Das bei der Auflösung vorhandene aktive Vereinsvermögen ist der örtlichen Gemeinde zu übergeben,
welche damit die Verpflichtung übernimmt, einem gemeinnützigen Nachfolgeverein dieses gesamte
Vermögen weiterzugeben. Über diese Übergabe ist ein Protokoll anzufertigen. Nach Ablauf
von 5 Jahren kann die Gemeinde das Vereinsvermögen für gemeinnützige Zwecke im Sinne der
Bundesabgabenordnung verwenden.

§ 19. Haftung
Laut Schreiben der Gemeinde Faistenau vom 16. 4. 2002, Zl.: EAP-262/2001, stellt der Beachvolleyballplatz eine öffentliche Gemeindeeinrichtung dar und es besteht dafür im Rahmen der Allgemeinen Haftpflichtversicherung bei der Salzburger Landesversicherung ein Versicherungsschutz.

§ 20. Benützung des Beachvolleyballplatzes durch Nichtmitglieder
Jeder Beachvolleyballinteressierte kann unter Einhaltung der per Aushang veröffentlichten Benutzerregeln bei Kauf eines „Beacherls“ den Beachvolleyballplatz nutzen. Der Preis des „Beacherls“
wird jährlich festgelegt.

Faistenau, am 23. 4. 2002